The right to remain silent

You have the right to remain silent. Anything you say can be used against you in court. You have the right to talk to a lawyer for advice before we ask you any questions. You have the right to have a lawyer with you during questioning. If you cannot afford a lawyer, one will be appointed for you before any questioning if you wish. If you decide to answer questions now without a lawyer present, you have the right to stop answering at any time.

Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich!
E-Mail der Bundespolizei Frankfurt am Main...

SAGEN SIE N I C H T S

Kein Polizist ist ihr Freund

Wenn ein Polizist zu ihnen sagt "Wir wollen ihnen doch nicht Böses" dann wissen sie das er sie anlügt und sie verarscht werden!
Sprechen sie niemals mit einem Polizisten! Beantworten sie K E I N E  Frage. Sie müssen ihre Personalien angeben, nicht wo sie arbeiten und nicht was sie verdienen, keine Telefonnummer und nichts zu anwesenden Personen.

Sind sie Beschuldigter einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und der Beamte hat ihre Personalien am Ort des Geschehens aufgenommen und sagt dann "wir müssen noch zur Dienststelle ein Protokoll aufnehmen" so lügt er sie an! Sie müssen nicht mit kommen und sie müssen einer polizeilichen Vorladung N I C H T  Folge leisten! Der Zettel zur Vorladung hat ebenso viel Gewicht wie Toilettenpapier.

Sprechen sie mit einem Rechtsanwalt - sagen sie nichts
(NICHTS bedeutet KEIN WORT),
ihr Anwalt wird N A C H Einsichtnahme in die Akte Stellung beziehen oder sich einer Stellungnahme entschlagen.
Trinken Sie nichts - ihre DNA bleibt zurück, Rauchen sie nicht - ihre DNA bleibt zurück. Geben sie unter keinen Umständen eine freiwillige DNA Probe ab - Gerichtsbeschluß ist notwendig (Katalogstraftat)!

Der dümmste Mandat ist der der sich selbst vertritt!

Good Cop / Bad Cop

Einer macht Druck und der andere bringt ihnen Kaffee. Es sind nicht ihre Freunde. Die Beamten sind geschult Verhöre zu führen und alles aus ihnen herauszuholen was sie wissen. Auch wenn sie die Aussage verweigern, dann aber mit dem Beamten "plaudern" so kommt es anschließend zu einer Notiz: "Der oder die Beschuldigte gab informatorisch an....!
"
Game over!!! Das zählt dann als Aussage.

Beamte machen Druck und drohen ihnen mit weiteren Maßnahmen! Was bitte soll ausser einer Inhaftierung noch passieren? Abschiebung auf die Venus? Flug zum Pluto? Polizei ist das Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft - nicht mehr nicht weniger!
Liegt ein Haftbefehl vor, so verspricht ihnen der Beamte etwas das er garnicht kann - er setzt sich bei der Staatsanwaltschaft für sie ein - LÜGE! Er will nur - wie Beamte eben sind - mit wenig Aufwand zum Erfolg kommen.
Bestehen sie auf ihren Rechten, so werden sie nicht selten von den Beamten drangsaliert - er oder sie fühlt die angeblich vorhandene Autorität untergraben, das nur weil sie ihre Rechte wahrnehmen - finde den Fehler!
Bei einer Besuchsüberwachung durch Polizisten wird nach JEDEM Besuch ein Protokoll erstellt! Unterhalten sich ihre Angehörigen dann frei von der Seele, so findet das Eingang in den Akt! Auch belangloses "geplauder" wird notiert!
Machen sie auch keine Witze oder sagen "das habe ich anders gemeint" man wird ihnen
N I C H T S glauben, alles was sie sagen ist gelogen - ausser dem Geständnis - egal ob richtig oder faslch.

Haken und Ösen

Wirken sie irrtümlich an freiwilligen Maßnahmen mit, so kann und wird das Ergebnis gegen sie verwendet werden. Alkotest und Drogentest z.B. sind freiwillig die sie verweigern sollten. Die Frage woher kommen sie und wohin fahren sie geht den Beamten einen Scheiß an.
Willigen sie auch nicht in eine freiwillige Hausdurchsuchng ein. Verweigern sie diesen "angebotenen" Schritt.
Entsperren sie nicht ihr Handy, geben sie keine Zugangsdaten heraus und kein PIN. Machen sie keine Angaben zu Personen aus ihrem Umfeld.
Sie haben als Beschuldigter das RECHT zu lügen (nicht aber andere einer Straftat zu bezichtigen - Falsche Verdächdigung!).
Schweigen ist aber immer die beste Option.
Unterschreiben sie nichts!
Fragen sie bei jeder Maßnahme nach der gesetzlichen Grundlage.
Bei einer allfällige Beschlagnahme erklären sie nicht, dass sie damit einverstanden sind und auch nicht das die Gegenstände verfallen können (formlose Einziehung!). Ein Gericht muss entscheiden nicht ein Polizeibeamter der sich wichtig machen will.
Bleiben sie immer freundlich, es stehen ihnen bewaffnete Personen gegenüber die eine "Machtposition" ausüber, oftmals ehr schlecht als recht.
Einzige Antwortoption auf J E D E  Frage: "Ich mache von meinem Recht der Aussageverweigerung gebrauch!" Fragt man dann weiter so kann es die Verletzung ihrer Rechte bedeuten - Anwalt fragen!
Haben sie z.B. nichts konsumiert bei einer Verkehrskontrolle und der Beamte ordnet eine Blutentnahme an, so weissen sie ihn auf die Körperverletzung im Amt hin und das sie Anzeige erstatten werden. Erstatten sie auf jeden Fall Strafanzeige gegen den Beamten!

Anfragen an die Polizei

Zitat aus einer E Mail der Bundespolilzei Frankfurt am Main:
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.
Warum sollte man dann fragen?

Nimmt man seine Rechte wahr, so....

werden Sie nicht selten von den Beamten sekkiert! Dann kommnt die Nummer "Verdandskasten, Warndreieck, Warnweste, Alkotest und Urinprobe"....Mehr lernte man in der Hauptschule sicher nicht. Das Recht wahrzunehmen sollte nicht negativ ausgelegt werden, wird es aber. Der "kleine" Beamte fühlt sich in seiner, wie er meint - hat er nur zeitweise - Macht und Autorität bedroht. Recht bleibt Recht auch wenn es den "Damen und Herren" in Uniform nicht paßt!
Machtmißbrauch im Kleinen.......

Aussageverweigerungsrecht

Nach § 136 und § 163a der Strafprozessordnung (StPO) sowie § 55 OWiG ist einem Beschuldigten vor Beginn seiner ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat bzw. Ordnungswidrigkeit ihm zur Last gelegt wird. Er ist darauf hinzuweisen, „dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen“, insbesondere wenn er „sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten müsste,“[3][4] und jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Rechtsanwalt zu befragen. Von diesem Recht kann ein Beschuldigter laut § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO bereits bei der polizeilichen Anhörung zur vorgeworfenen Tat Gebrauch machen.[5] Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Bei Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft muss außerdem dargelegt werden, welche Strafvorschriften in Betracht kommen.

Nach § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte zu Prozessbeginn auch dann auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen, wenn er bereits zuvor, beispielsweise durch Polizei oder Staatsanwaltschaft, davon Kenntnis erlangt hat.[6]

Verstöße der Strafverfolgungsbehörden gegen diese Vorschriften können zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Sie sind Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes im Strafverfahren, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). Sie werden ergänzt durch das Auskunftsverweigerungsrecht von Zeugen hinsichtlich solcher Fragen, deren Beantwortung den Zeugen oder einen nahen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO).

Wird ein ausländischer Staatsbürger festgenommen, so ist er außerdem nach Artikel 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsularrechtsabkommens unverzüglich darüber zu belehren, dass er die Benachrichtigung des Konsulats seines Heimatstaates verlangen kann und dass seine Mitteilungen an das Konsulat weitergeleitet werden.