Reisebüro

Wir buchen, sie fluchen!

Haftbefehl! Was tun?

Schweigen, Schweigen und nochmals Schweigen!

Wie verhalten Sie sich bei einer Verhaftung richtig?

Richtiges Verhalten bei einer strafprozessualen Verhaftung

Polizei oder Staatsanwaltschaft können die Freiheit entziehen durch

  1. vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
  2. Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren (§§ 112 ff. StPO)
  3. Vorführungshaftbefehl bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 230 StPO)
  4. Vorführungs- oder Haftbefehl nach Aufforderung zum Antritt der Strafe (§ 457 II StPO).

Daneben kann es weitere Gründe für eine Verhaftung geben, zum Beispiel im Zivilrecht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Auch gegen Zeugen können im Strafrecht Zwangsmaßnahmen ergriffen werden, wenn sie trotz Ladung in einer Hauptverhandlung wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen (sog. Vorführung).

Schweigen ist Gold

Das wichtigste bei vorläufiger Festnahme und Verhaftung:

  1. Nehmen Sie Ihr Recht wahr und kontaktieren Sie sofort einen Verteidiger oder einen Angehörigen, der seinerseits einen Verteidiger beauftragen kann.
  2. Machen Sie keine Aussagen, ohne zuvor mit einem Verteidiger gesprochen zu haben.

Ihre Rechte bei Festnahme und Verhaftung

Verhalten bei Verhaftung

Aus strafprozessualen Gründen kommt es zu einer Verhaftung durch den Vollzug eines Haftbefehls. Jedoch auch ohne Haftbefehl kann eine Festnahme erfolgen. Folgende Formen der Freiheitsentziehung sollen angesprochen werden:

  • vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
  • Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren (§§ 112 ff. StPO)
  • Vorführungshaftbefehl bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 230 StPO)
  • Vorführungs- oder Haftbefehl nach Aufforderung zum Antritt der Strafe (§ 457 II StPO).

Daneben kann es weitere Gründe für eine Verhaftung geben, zum Beispiel im Zivilrecht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Auch gegen Zeugen können im Strafrecht Zwangsmaßnahmen ergriffen werden, wenn sie trotz Ladung in einer Hauptverhandlung wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen (sog. Vorführung).

1. Vorläufige Festnahme

Jedermann kann eine Person auf frischer Tat zur Identitätsfeststellung festhalten (§ 127 Abs. 1 StPO).

Staatsanwaltschaft und Polizei können eine Person bei Gefahr im Verzug auch ohne Bezug zu einer frischen Tat festnehmen (§ 127 Abs. 2 StPO). Das Festnahmerecht aus eigener Machtvollkommenheit besteht aber nur bis zum der Verhaftung folgenden Tag. Dann muss durch einen Richter ein Haftbefehl ergehen, anderenfalls ist die Person frei zu lassen (§ 115a StPO).

Eine solche vorläufige Festnahme stellt für den Betroffenen nicht zuletzt wenn er über Nacht in Haft bleiben muss ein einschneidendes Erlebnis dar. Die Wirkung dieses Erlebnisses machen sich
Was ist zu tun:

Der Verhaftete sollte Ruhe bewahren und auf seinem selbstverständlichen Recht bestehen, mit einem Rechtsanwalt zu sprechen. Nicht selten überschreiten Polizei und Staatsanwälte ihre Befungnisse und spielen "guter Bulle - böser Bulle". Auch sollte man Vorwürfe SOFORT klarstellen........! Davon raten wir DRINGEND ab!

Nicht selten wird der verhafteten Person lediglich das Recht eingeräumt, nur ein Telefonat zu führen. Verfügt der Festgenommene über keinen Kontakt zu einem Strafverteidiger, bietet sich an, dieses Telefonat zu nutzen, um einen Familienangehörigen anzurufen. Das Telefonat kann so dazu genutzt werden, die Angehörigen über das Geschehene zu informieren, aber gleichzeitig auch zu bitten, „in Ruhe“  einen geeigneten Strafverteidiger zu suchen.

2. Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren (§§ 112 ff. StPO)

Die bekannteste Form der Verhaftung im strafprozessualen Verfahren ist die Untersuchungshaft. Diese kann nur ein Richter erlassen.

  • dringender Tatverdacht besteht
  • der Haftgrund der Flucht-, Verdunkelungs- oder Widerholungsgefahr besteht
  • eine Haft im Hinblick auf die vorgeworfene Tat verhältnismäßig ist.

Um diese Voraussetzungen beurteilen zu können, ergeht ein Haftbefehl in aller Regel nur in einem laufenden Ermittlungsverfahren. Häufig hat die verhaftete Person keine Ahnung, was Polizei und Staatsanwaltschaft in dem ggf. schon lange andauernden Ermittlungsverfahren bereits alles zusammengetragen haben.

Mit der Verkündung eines Haftbefehles wird der Beschuldigte vom Richter kurz mit den Beschuldigungen konfrontiert und angehört. Gerade angesichts der Tatsache, dass nicht einzuschätzen ist, was bereits in den Akten steht oder im Ermittlungsverfahren bekannt ist, sollte auch diese Anhörung nur zusammen mit einem Verteidiger wahrgenommen werden. Nur dieser kann rechtzeitig Akteneinsicht nehmen und so eine Lageeinschätzung vornehmen.

Seit Anfang 2010 sieht das Gesetz zwar zwingend vor, dass bei Anordnung der Untersuchungshaft durch das Gericht ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. In der Praxis wird die Beiordnung jedoch erst mit der Verkündung des Haftbefehls verfügt, so dass die richterliche Anhörung noch ohne anwaltlichen Beistand durchgeführt wird.

Was kann ein Verteidiger jetzt für Sie erreichen?

  • Verteidiger wird Sie umgehend besuchen
  • Gemeinsames geschütztes Mandantengespräch
  • Akteneinsicht
  • Ggf. Rechtsmittel einlegen

Zunächst einmal benötigt ein Verteidiger eine Vollmacht vom Beschuldigten selbst. Insofern ist ein Haftbesuch unbedingt und kurzfristig notwendig.

Nach Erteilung der Vollmacht muss sich der Verteidiger einen Überblick verschaffen. Diesen Überblick erhält er zu einen durch das Mandantengespräch. Entscheidend ist oft aber erst der Einblick in die Ermittlungsakte.

Versuchen Sie niemals "Ihre Geschichte" am eigenen Verteidiger "auszuprobieren"! Es kann nicht in ihrem Interesse sein vor Gericht unter zu gehen. Sagen Sie die Wahrheit, die Polizei dürfen Sie belügen, das sollte Sie beim Verteidiger lassen.

Erst danach kann der Verteidiger mit dem Mandanten eine Verteidigungsstrategie entwickeln und entscheiden, ob von dem Schweigerecht des Beschuldigten Gebrauch gemacht oder eine schriftliche Stellungnahme erarbeiten werden soll. In wenigen Ausnahmefällen kann auch einmal eine vom Verteidiger begleitete mündliche Aussage sinnvoll sein. In jedem Fall sollte der Beschuldigte aber keine Angaben zur Sache machen, ohne diese mit dem Verteidiger vorher abgesprochen zu haben.

Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft gibt es Rechtsmittel (Haftprüfung und Haftbeschwerde; in Sonderfällen: Verfassungsbeschwerde). Diese Rechtsmittel sollten in aller Regel begründet werden. Durchführung, Begründung und ggf. auch deren Rücknahme sind mit dem Verteidiger zu besprechen.

3. Vorführungshaftbefehl bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 230 StPO)

Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Angeklagter nach Anklageerhebung nicht zur Hauptverhandlung des Gerichts und trägt auch keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vor, erlässt das zuständige Gericht in aller Regel einen Haftbefehl. Wenn dieser Haftbefehl vollstreckt wird, kann es passieren, dass der Angeklagte die ganze Zeit bis zur Hauptverhandlung in Haft verbleiben muss.

4. Vorführungs- oder Vollstreckungshaftbefehl nach Aufforderung zum Antritt der Strafe (§ 457 II StPO)

Nicht selten wird ein Angeklagter auch nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung wieder nach Hause geschickt und erst später zum Haftantritt aufgefordert. Kommt er dieser Forderung nicht nach, ergeht ein Haftbefehl und die Person wird festgenommen.

Eine solche Situation ist in jedem Falle zu vermeiden! Insbesondere hat ein Vollstreckungshaftbefehl erhebliche negative Auswirkungen auf spätere Vollzugslockerungen. So ist insbesondere für einen offenen Vollzug ein freiwilliger Haftantritt notwendig.