Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht
diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Tatsachenbehauptungen über Menschen die öffentliche Ämter ausführen, sei es ein ehemaliger Anstaltsleiter, eine ehemalige Abteilungsleiterin, Vollzugsbeamte oder Personen der Staatsanwaltschaft. Fehlverhalten aufzeigen ist dann üble Nachrede.
© Annemarie House