Pinoccio

§ 186 STGB

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tatsachenbehauptungen über Menschen die öffentliche Ämter ausführen, sei es ein ehemaliger Anstaltsleiter, eine ehemalige Abteilungsleiterin, Vollzugsbeamte oder Personen der Staatsanwaltschaft. Fehlverhalten aufzeigen ist dann üble Nachrede.